Zuwendungsempfängerregister startet zum Jahreswechsel

Ab Januar 2024 wird das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) online erreichbar sein.

Das Register ist frei zugänglich und eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit, sich über den Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu informieren.

Die Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern werden von den Finanzämtern dem BZSt sukzessive automatisiert übermittelt. Daher werden zum Start des Registers nicht sofort alle für das Zuwendungsempfängerregister berechtigten Organisationen angezeigt werden können. Das möglicherweise anfängliche Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat in der Aufbauphase des Zuwendungsempfängerregisters keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation.

Die Organisationen erhalten in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit, freiwillig Bankver­bindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage der Organisation in das Register einzupflegen. Sobald dies möglich ist, wird das BZSt hierüber gesondert informieren.

Hinweis: Gemeinnützige Einrichtungen sollten überlegen, ob sie das Zuwendungsempfängerregister in ihr Spendenfundraising einbinden. Immerhin liefert es den Nachweis, dass die Organisation tatsächlich berechtigt ist, Spendenbescheinigungen auszustellen.

Bundeszentralamt für Steuern, Pressemitteilung Nummer 20 vom 29.11.2023

Quelle: Vereinsknowhow

Götz Löding-Hasenkamp

Partner, Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Horst Hartung

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